Satzung

§ 01 - Name und Sitz -

Der Verein führt den Namen „Förderverein H. C. Andersen-Schule e.V.“. Er hat seinen Sitz in Lippstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 02 - Zweck -

Der „Förderverein H. C. Andersen-Schule e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung und

Er will:

  • die Schule durch Bereitstellung finanzieller Mittel unterstützen

  • die Eltern, Freunde, ehemalige Schüler und die Mitarbeiter der Schule miteinander verbinden und die Schule bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben fördern

  • die Ergebnisse der pädagogischen Arbeit in der Öffentlichkeit bekanntmachen

  • Gespräche über alle pädagogischen Fragen ermöglichen und die Schule zu einem pädagogischen Zentrum für alle interessierten Bürger machen

  • bedürftige Schüler unterstützen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 03 - Einnahmen und Gewinn -

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder Spenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 04 - Geschäftsjahr -

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.07.1993

 

§ 05 - Mitgliedschaft -

a) Mitglieder des Vereins können werden:

  • Unternehmungen
  • Eltern von Schülern der Schule
  • ehemalige Schüler der Schule
  • Freunde und Gönner der Schule
  • Lehrer der Schule

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

b) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Zweck des Vereins und das Anliegen der Schule besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder: sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

c) Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand;
  2. durch Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Vierteljahres;
  3. durch Tod;
  4. durch Ausschuss bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 06 - Beiträge und Spenden -

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr jährlich zum 01.08. bargeldlos zu entrichten. Spenden- auch von Nichtmitgliedern - sind jederzeit willkommen. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.

 

§ 07 - Organe -

Die Organe des Vereins:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 08 - Mitgliederversammlung -

a) Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen

Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Insbesondere gehören zu den

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Erteilung der Entlastung.
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer,
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  5. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
  6. Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Aufträge,
  7. Genehmigungen des künftigen Arbeitsplanes, Aussprache über geplante
  8. Veranstaltungen des Vereins.

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 01. Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn wenigstens 15% der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellen. In diesem Fall muss die o. a. Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden.

d) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen - ordentlich und außerordentlich - haben 10 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte zu erfolgen. Tagungsort und Ziel der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

f) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 09 - Vorstand -

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 01. Vorsitzenden
  2. dem 02. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. einem Vertreter der Schulleitung
  6. und bis zu drei Beisitzer.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden dieser wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der 01. Vorsitzende oder der 02. Vorsitzende allein vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes sind der 1. und 2. Vorsitzende im Innenverständnis gebunden.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, vor allem die Fertigstellung der  Fertigstellung der Vorlagen zu § 08 a,

  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. Erwünscht ist, dass mindestens ein Vorstandsmitglied der Schulkonferenz angehört.

 

§ 10 - Anträge -

Anträge zu § 02 können gestellt werden

  1. von den Mitgliedern des Vereins
  2. von der Schulleitung
  3. von den Konferenzen der Schule
  4. von der Schulkonferenz

und müssen mindestens 14 Tage von der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung gemäß § 08 a zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 11 - Auflösung -

01. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

02. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger, den es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Schule für gemeinnützige

Zwecke im Sinne des § 02 der Satzung zu verwenden hat.

 

Lippstadt, den 08.10.2019

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